Satzung der Modellfluggemeinschaft Spreiberg e.V.

(Neufassung vom 07.03.2025)


§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der im Jahre 1981 unter dem Namen Modellsegeflugsport Spreiberg e.V. gegründete Verein führt ab Eintragung der Satzungsänderung den Namen Modellfluggemeinschaft Spreiberg e.V., kurz MFG-S.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Arnsberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg unter der Nr. 528 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze der Vereinstätigkeit

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt entgegen, unabhängig davon ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
  3. Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
  4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellflugs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. Förderung des Modellflugs im Einklang mit Natur- und Landschaftsschutz.
    2. Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung des Modellflugs.
    3. Förderung der Kontakte der Mitglieder untereinander, zu anderen Modellflugvereinen und -gruppen sowie zu den Dachverbänden.
    4. Einrichtung und Erhaltung eines den technischen Erfordernissen entsprechenden Modellfluggeländes.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags per E-Mail mit. Die Mitgliedschaft gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Probemitgliedschaft. Über das Fortbestehen der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ist das Probemitglied nicht anwesend, teilt der Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung dem Probemitglied per E-Mail mit.
  5. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, eine modellflugspezifische Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro abzuschließen. Das Bestehen der Versicherung ist dem Vorstand einmal jährlich unaufgefordert nachzuweisen. Außerdem ist ein aktueller Versicherungsnachweis beim Modellfliegen auf Nachfrage von Vereinsmitgliedern vorzulegen.
  6. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die außerhalb der Satzung bestehenden Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die MFG-S unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Weiteres regelt die Beitragsordnung (BO).

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand per Post mit Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Lesebestätigung. Als Eingangsdatum gilt das Datum der Unterzeichnung des Rückscheins bzw. das Datum der Lesebestätigung der E-Mail. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung (per E-Mail oder schriftlich) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Bei Nachzahlung kann der Beschluss aufgehoben werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten schadet, z.B. durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins, oder gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gehör gewähren.
  5. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied per E-Mail oder schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung beim Vorstand binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungen zu beachten. Sie haben die Pflicht, sich für die gemeinsamen Ziele und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied mit einem Mindestalter von 14 Jahren eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.

    1. Wahl eines Schriftführers, Festsetzung der Tagesordnung
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    5. Wahl und Abwahl des Vorstands
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    8. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    9. Wahl der Kassenprüfer

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge zu Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit der Einladungs-Mail zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, ansonsten gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  3. Bei der Abstimmung über die Entlastung haben Vorstandsmitglieder keine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; Gäste können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
  7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
  8. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. Das Protokoll wird allen Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung per E-Mail bekannt gegeben.

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein kann durch jedes Mitglied des Vorstands allein vertreten werden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  6. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus dem Kreis der Mitglieder einen kommissarischen Nachfolger.
  7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  9. Die Tätigkeitsbereiche und Durchführung von Vorstandssitzungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 15 Vereinsordnungen

  1. Die Modellfluggemeinschaft Spreiberg e.V. gibt sich Ordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
  2. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Ordnungen und deren Änderungen vorschlagen; die Mitgliederversammlung beschließt darüber mit einfacher Mehrheit.
  3. Vereinsordnungen sind die

    1. Geschäftsordnung (GO)
    2. Beitragsordnung (BO)
    3. Flugordnung (FO)
    4. Datenschutzordnung (DSO)
  4. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  5. Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen, im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  6. Alle Ordnungen werden mit der Veröffentlichung auf der Homepage unter der Seite „Vereinsordnungen“ für alle Mitglieder verbindlich. Gleiches gilt auch für Änderungen und Aufhebungen.

§ 16 Die Kassenprüfer

  1. Jedes Jahr wählt die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre einen Kassenprüfer, so dass sich deren Amtszeiten jeweils ein Jahr überlappen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern vom Schatzmeister zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
  3. Die Kassenprüfung soll vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
  4. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen Modellflieger Verband e.V. (DMFV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Modellflugsports zu verwenden hat.
  4. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Der Eintrag ins Vereinsregister unter der Nr. 528 ist erfolgt am 14. Mai 1981.

Änderungen der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12. Februar 2016.

Neufassung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 07. März 2025, eingetragen beim Amtsgericht Arnsberg am 23.12.2025, Eintragung mitgeteilt mit Datum vom 2.1.2026.

 

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